Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 DGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen. Eine Aufhebung oder Änderung gilt nur für den jeweiligen Vertragsschluss.
(4) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der Incoterms 2000.

2. Auftrag / Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Ist diese Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
 von 12 Werktagen annehmen.
(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits oder durch unsere Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteile der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

3. Preise und Zahlungsbedingunen
(1) Sofern nichts anders angegeben, richten sich unsere Preise nach der jeweils gültigen Preisliste. Aufträge werden „frei Haus“ ausgeführt. Für Aufträge unter 10 Paar und Sendungen ins Ausland erheben wir einen Versandkostenanteil.
(2) Unsere Rechnungen sind zahlbar wie folgt: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto; innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum = Netto ohne Abzug.
(3) Ziel ist 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Refinanzierungsatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wir berechnen ab der zweiten Mahnung € 10,– Mahngebühren je Mahnung. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Wird bei Zahlungverzug ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Käufer die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.
(4) Schecks werden erst nach Einlösung derselben als Zahlung anerkannt. Bei Nichteinlösung wird sofortige Barzahlung oder Rückgabe der Ware verlangt.
(5) Alle im Zahlungsverkehr entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(6) Liegt eine Erstbestellung von uns unbekannten Kunden vor, so kann die Lieferung unter Vorkasse (oder per Nachname) erfolgen.
(7) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

4. Lieferung und Mitwirkungspflichten
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbveränderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
(2) Die Wahl der Versandart bleibt alleine uns überlassen. Alle Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Käufers an dessen Lieferadresse. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Abschluss etwaiger Transport- oder sonstiger Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Bei sämtlichen Lieferungen, auch bei CIF oder FOB Lieferung oder Selbstabholung, geht die Transportgefahr auf den Kunden über sobald die Ware das Lieferwerk oder das Lager der Fa. Heinrich Klumpen Söhne GmbH & Co. KG verlassen hat oder einem Beförderungsmittel einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer auf dem Werk- oder Lagergrundstück übergeben ist und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Sollten ausnahmsweise Ansprüche wegen Transportschäden gegen uns erhoben werden, so kann der Kunde nur geltend machen, falls er, vor Bezahlung der Fracht, die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und eine ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlasst hat und falls er uns oder den Transportfirmen derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unser Überprüfung bereitgehalten hat. Bei Nichteingang der Ware beginnt diese Ausschlussfrist mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft.
(4) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechung gestellt werden.
(5) Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitge und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(6) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten Bestellungen aufgegeben haben oder bei unvorhersehbaren Produktionshemmnissen (z.B. Maschinenausfall, Störungen, etc.), werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
(7) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, das der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern.
(8) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weiter gehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(9) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampf usw.) nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

5. Gewährleistung
(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377/378 HGB. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Lieferung anzuzeigen.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zu Abhilfemaßnahmen sind wir jedoch nicht verpflichtet, wenn Sie bereits Eingriffe in das Produkt vorgenommen haben, die die Wiederherstellung einer mangelfreien Sache erschweren. (Veränderungen des Produkts entbinden uns im Übrigen auch von Verpflichtungen gegenüber dem ProdHaftG.) Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
4) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(5) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

6. Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in Nr. 5 Abs. 4 – 5 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 5 Abs. 4 – 5 entsprechend.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2,479 BGB nach 
zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB zwei Jahre.
(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftGund in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

8. Rückgaben
Umtausch oder Rücksendung von Ware außerhalb der dem Besteller zustehenden Ansprüche wegen Sachmängel bedürfen in jedem Falle unserer schriftlichen Zustimmung. Die Ware muss noch original verpackt sein. Im Falle der Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, die Ware zurückzugeben oder eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes in Rechnung zu stellen.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehalts zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rückname der Ware berechtigt. Zwecks Rückname der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiederruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit uns solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
(6) Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.

10. Datenverarbeitung
Alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten werden von uns zum Zwecke der Datenverarbeitung gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Eine kommerziele Verwertung oder Weitergabe erfolgt nicht.

11. Allgemeines
(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
(3) Erfüllungsort für Lieferung ist der Versandort; für Zahlungs- und sonstige Vertragsverpflichtungen ist Erfüllungsort unser Sitz. Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).