___ Fit for work! ___
Medizinisch-orthopädischer Fußschutz
1. Medizinisch-orthopädische Einlagenversorgung
Wir bieten einen umfassenden medizinisch-orthopädischen Fußschutz. Unsere vollständige Kollektion ist für die orthopädische Anpassung zertifiziert, sodass Sie jedes Modell individuell anpassen können. Sämtliche HKS®-Sicherheitsschuhe können entsprechend Ihren Bedürfnisse individuell orthopädisch angepasst werden, ohne dass der Schuh seine Schutzfunktion verliert. Das garantiert volle Sicherheit im Schuh.
Alle unsere Schuhe sind für orthopädische Maßnahmen nach EN ISO 20345 | 20347 (DGUV 112-191) zertifiziert, für die Anwendung der ÖN-Z1259-2017, Variante A geeignet und entsprechen den Anforderungen im Anhang 2 der DGUV Regel 112-191 / 112-991 (BGR 191), Abschnitt 4.2.1.
Orthopädischer Fußschutz entsprechend der DGUV 112-191
Alle unsere HKS®-Sicherheitsschuhe sind orthopädisch anpassbar gemäß der DGUV-Regel 112-191.
Orthopädischer Fußschutz entsprechend der ÖNorm Z 1259-2017
Alle unsere HKS®-Sicherheitsschuhe sind zusammen mit unserer orthopädischen Fußbettauflage für die Anwendung der ÖN-Z1259-2017, Variante A geeignet und entsprechen den Anforderungen im Anhang 2 der DGUV Regel 112-191 / 112-991 (BGR 191), Abschnitt 4.2.1.
Die Versorgung mit medizinisch-orthopädischen Einlagen kann wahlweise auf Basis unserer orthopädischen Fußbettauflage (Art. 9000) oder mit den baumustergeprüften orthopädischen Einlagen unserer Partner entsprechend der DGUV Regel 112-191 erfolgen. Hierzu können Sie gerne auf unser bestehendes Netzwerk von zugelassenen Orthopädieschuhtechnikern und Sanitätshäusern zurückgreifen.
Gut zu wissen: Trotz der orthopädischen Anpassungen behalten unsere zertifizierten Sicherheitsschuhe ihre volle Schutzfunktion und Normenkonformität.
Gut zu wissen: Unsere orthopädische Fußbettauflage (Art. 9000) kann – je nach Ihrem individuellen Bedarf – durch den Orthopädieschuhmacher oder das Sanitätshaus Ihrer Wahl auf Ihre persönlichen Anforderungen entsprechend der DGUV Regel 112-191 maßangepasst werden, ohne dass der Schuh seine Schutzfunktion einbüßt.
Gut zu wissen: Das Tragen privater, nicht zertifizierter Einlagen entspricht nicht den gesetzlichen Normen. Die DGUV Regel 112-191 schreibt vor, dass medizinisch-orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen EU-Baumusterprüfbescheinigung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Der Sicherheitsschuh verliert die Zertifizierung mit der möglichen Folge, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.
2. Orthopädische Fußbettauflage nach DGUV Regel 112-191
Mit unserer medizinisch-orthopädischen Fußbettauflage (Art. 9000) ermöglichen wir eine individuelle Einlagenversorgung für besondere orthopädische Ansprüche. Für die notwendigen orthopädischen Maßnahmen kann unsere orthopädische Fußbettauflage (Art. 9000) – je nach Ihrem individuellen Bedarf – durch den Orthopädieschuhmacher oder das Sanitätshaus Ihrer Wahl auf Ihre persönlichen Anforderungen entsprechend der DGUV Regel 112-191 maßangepasst werden, ohne dass der Schuh seine Schutzfunktion einbüßt.
3. Orthopädische Zurichtungen nach DGUV Regel 112-191
Zusammen mit unseren Service-Partnern bieten wir auch praxisgerechte Lösungen für die am häufigsten benötigten Zurichtungen an unseren Sicherheitsschuhen (Sohlenerhöhungen, etc.) an.
4. Flexibler Service
Die von uns angebotenen orthopädischen Maßnahmen, wie die medizinisch-orthopädische Einlagenversorgung oder Zurichtungen, können Sie wahlweise bei jedem zugelassenen Orthopädieschuhmacher oder jedem Sanitätshaus Ihres Vertrauens durchführen lassen.
Die Versorgung mit medizinisch-orthopädischen Einlagen kann wahlweise auf Basis unserer orthopädischen Fußbettauflage (Art. 9000) oder mit den baumustergeprüften orthopädischen Einlagen unserer Partner entsprechend der DGUV Regel 112-191 erfolgen